EIGENTUMSGARANTIE ALS AUSLAUFMODELL?

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Mit Beweislastumkehr gegen Eigentum? - Ein Beitrag von Stefan Kohwagner

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Wer kennt ihn nicht, den Artikel 14 des Grundgesetzes: Schutz des Eigentums?

Unwillkürlich erinnert man sich an Begriffe wie „Eigentumsgarantie“ oder auch Schutz vor staatlicher Enteignung. Was aber ist das - das Eigentum?

Gesetzliche Eigentumsvermutung:
Am deutlichsten formuliert das § 1006 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Dort steht zu lesen:
§ 1006 Absatz 1 Satz 1 BGB: Zu Gunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache ist.
§ 1006 Absatz 2 Satz 1 BGB: Zu Gunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer gewesen sei.

Das bedeutet nichts anderes als:
Bis zum Beweis des Gegenteils ist davon auszugehen, dass derjenige, der eine Sache besitzt oder besessen hat, auch Eigentümer der Sache ist.

Eigentumsvermutung und Schutz durch das Grundgesetz:
Und genau an diese Rechtsbeziehung knüpft nun Artikel 14 des Grundgesetzes an, in dem es genau dieses Eigentum vor dem Zugriff des Staates schützt. Denn nur der Staat, nicht der gemeine Dieb ist es, vor dessen Zugriff das Grundrecht auf Eigentum schützen soll und muss. Der Inhalt jedes Grundrechts ist immer der Schutz vor dem Staat.

Unser Grundgesetz hat sich also festgelegt: das Eigentum des Einzelnen ist vor dem Zugriff des Staates zu schützen, ein Eingriff durch Gesetze und deren Anwendung nur gegen Entschädigung zulässig.

Eine Beseitigung dieses Grundrechtes durch eine Verfassungsänderung dürfte unüberwindbaren Hürden begegnen, wäre dies doch eine völlige Umkehrung des geltenden Verständnisses vom Verhältnis des Staates zum Bürger.

Selbst Artikel 15 des Grundgesetzes, „Verstaatlichung von Grund und Boden, Produktionsmitteln etc.“ ist an diese Entschädigungsverpflichtung geknüpft.

Fazit: Wenn und soweit Eigentum und Eigentümer anerkannt sind, genießt dies den Schutz des Grundgesetzes.

Funktion einer Umkehr der gesetzlichen Vermutung:
Teile der politischen Führung, hier insbesondere in Person eines Ministers der CSU, meinen offenkundig einen Weg gefunden zu haben, dieses Grundprinzip des Eigentumsschutzes durch gesetzliche Vermutung mit einem Federstrich so zu relativieren, dass es letztlich abgeschafft ist. Das Zauberwort der Begründung lautet Schwarzgeld und Geldwäsche, das Mittel der Wahl ist das GWG (Gesetz gegen Geldwäsche).

Der Herr Minister definiert das dann so:
Die Eigentumsvermutung gem. §1006 BGB ist abzuschaffen. Das sagt er natürlich nicht wörtlich.
Der Staat braucht eine BEWEISLASTUMKEHR, das sagt der Herr Minister wörtlich.

Nur wer beweisen kann, wann, wie, von wem und aus welchem Grund er an die fragliche Sache gelangt ist, wird als Eigentümer anerkannt. Das Zauberwort dabei lautet HERKUNFTSNACHWEIS.

Was aber, wenn dieser nicht geführt werden kann? Der Besitzer wird dann nicht (mehr) als Eigentümer anerkannt. Eine andere eigentumsrechtliche Zuordnung ist in der Regel nicht möglich, anderenfalls ja der Herkunftsnachweis zu Gunsten eines anderen „Eigentümers“ geführt worden wäre. Was bleibt ist dann eine „herrenlose Sache“.

Im Zweifel für den Staat:
Die staatliche Lösung für diesen Fall lautet dann kurz: „EINZIEHUNG“. Der Staat eignet sich die Sache an. (Einziehung bedeutet endgültige Aneignung - nicht nur Beschlagnahme)

Diese Beweislastumkehr durch Verlangen eines Herkunftsnachweises kombiniert mit der Rechtsfrage, wer prüft und beurteilt die Beweisführung durch den Bürger gegenüber einem Staat, der die Legislative, Judikative und Executive letztlich kontrolliert, verdeutlicht, dass in diesem System nicht mehr der Entschädigungszwang im Falle einer Enteignung den Bürger schützt, sondern lediglich die Frage, ob er aus staatlicher Sicht ausreichend bewiesen hat, dass das, was ihm gehört auch ihm gehört. Die Vermutung des § 1006 BGB (s.o.) ist ja dann durch die Pflicht eines Herkunftsnachweises beseitigt.

Man kann, zu Recht, einwenden, für in Registern erfasstes Eigentum wie z.B. Immobilien gelte das nicht, da der Nachweis eben durch die Register geführt werden könne. Je nach Art der Register trifft das ggf. zu, wie zum Beispiel beim Grundbuch. Was aber ist dann das Schicksal der Wertgegenstände, für welche ein solches Register nicht existiert: Kunstwerke, Edelmetalle, Edelsteine, sonstige werthaltige bewegliche Sachen, verschiedene Arten von Wertpapieren?

Herkunftsnachweis - wie denn bitte?
Die goldene Armbanduhr von Oma, bekommen vor 25 Jahren ohne schriftlichen Schenkungsvertrag und damit ohne Herkunftsnachweis; der Konzertflügel von Tante Nora, ohne (möglichst notarielle) Übereignungsurkunde, der bei Verkauf nun plötzlich mangels Eigentumsnachweis staatlicher Einziehungsbegehrlichkeit ausgesetzt ist; die Münzsammlung von Onkel Erich, die ohne notariellen Übergabevertrag mit Quittung 20 Jahre im Schreibtisch lag?

Diese Beweislastumkehr bedeutet im Ergebnis nichts anderes als, in Ergänzung des EU-Vermögensregisters, der neuen Behörde AMLA in Frankfurt a. Main (Anti-Money Laundering Authority), des derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichen VVBG (Vermögens-Verschleierungs-Bekämpfungsgesetz) sowie dem GWG (Geldwäschegesetz), den Inhalt und Schutzbereich des Eigentum soweit zu relativieren und unter Generalverdacht zu stellen, dass damit ohne aufwändige Grundgesetzänderungen der Kerngehalt nahezu abgeschafft ist.

Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung jedenfalls sind diese politisch motivierten Bestrebungen weder geeignet noch verhältnismäßig und im Ergebnis wohl auch nicht gedacht.

Es ist eine Entwicklung hin zu einem sozialistischen Eigentums- und Gesellschaftsbild. Und ein weiterer Schritt hin zu einem Verbotsstaat. Es rentiert sich durchaus, sich mit den Texten der vorstehend zitierten Gesetze zu befassen: die Ziele sind eindeutig, die Begründungen fragwürdig.

Italienische Verhältnisse?
Jüngst berichten Wirtschaftsmedien, Italien plane bei Gold eine Neuregelung: Sofern der Besitzer des Edelmetalls einen entsprechenden Herkunftsnachweis nicht führen kann, gewähre der Staat ihm großzügig die Möglichkeit, dieses bedauerliche Defizit durch deine einmalige Abgabe in Höhe von 12,5% zu beseitigen; alternativ wäre eine Abgabe in Höhe von 26% bei Verkauf/Weitergabe ohne entsprechenden Nachweis.

Stellt sich die Frage, ist dies eine Sonderheit im Land der „Mafia und Geldwäsche“ oder die Blaupause für eine geplante europaweite Umsetzung einer Strategie der sog. Öffentlichen Hand (nicht offenen Hand), sich am verbliebenen Wohlstand seiner Bürger zu beteiligen.

Die Erfahrung spricht eher für letztere Alternative.

Meist belehrt erst der Verlust über den Wert der Dinge.“ Dieses Zitat vom Philosophen Arthur Schopenhauer wurde in dieser Zeitung schon einmal genutzt.