GEZ-BEITRAGSPFLICHT OLÉ – MEINUNGSVIELFALT ADE!

von Redaktion — über , , , , , ,  |

Ein Beitrag von Gastautor Andreas Schulz

ÖRR_NDR_Hannover_GEZ_logo.jpg

Am 11. August 2026 wurden beim Verwaltungsgericht Hannover drei Verfahren verhandelt, bei denen nach Auffassung der Kläger die erhobenen Rundfunkbeiträge der öffentlich-rechtlichen Medien (ÖRR) verfassungswidrig seien und zu Unrecht erhoben würden. Beklagte war der Norddeutsche Rundfunk (NDR), vertreten durch einen Juristen.

Nach Informationen des Verwaltungsgerichts Hannover sind zahlreiche weitere Verfahren mit vergleichbarer Fragestellung anhängig, die in den nächsten Wochen und Monaten abgearbeitet werden.

Für alle Termine war dieselbe Richterin zuständig, die allen Klägern Zeit gewährte, ihre persönlichen Beweggründe darzulegen, die sie zu einer Klage bewegt haben.

Der Kläger der ersten Verhandlung beginnt mit der Benennung der Klagegründe wie dem Fehlen einer qualifizierten Signatur in den Bescheiden und rügt die fehlende Vielfalt der Programmgestaltung. Laut Gesetz soll der ÖRR „umfassend und ausgewogen“ berichten, die Ausgestaltung sei allerdings alles andere als ausgewogen, teils mangelhaft.

So schilderte der Kläger sein „Schlüsselerlebnis“: Als ehemaliger Zeitsoldat steht er aufgrund seines Gelöbnisses bzw. des Eides auf die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland eindeutig für die demokratischen Grundwerte und die Rechtmäßigkeit der Verfassung. Die Berichterstattung des ÖRR in der Corona-Zeit stellte das Anzweifeln einer Pandemie bzw. die Verweigerung der damit verbundenen Maßnahmen (z. B. Lockdown oder „Impfung“) als rechte Verschwörungstheorie dar und rückte ihn in der öffentlichen Diskussion in die „rechte Ecke“. Dies benannte er als eine zu einseitige Berichterstattung sowie mangelnde Neutralität.

Die Nachfrage der Richterin an den Rechtsvertreter der Beklagten (NDR), ob er dazu Stellung nehmen wolle, wurde verneint. Er wollte keinen Kommentar abgeben und berief sich auf die eingereichten Anträge.

Um den Vorwurf dieser einseitigen Berichterstattung beweisen zu können, bedarf es der Herausgabe der Rohdaten der Programme. Diese könnten mittels KI relativ zeitnah nach strukturellen Fehlern und Falschinformationen durchsucht werden. Durch die Verweigerung der Herausgabe dieser Daten seitens des NDR würde dem Kläger die Beweisführung eingeschränkt bzw. unmöglich gemacht.

Diese Herausgabe der Rohdaten wurde dann von der Richterin in einen Beweisantrag aufgenommen. Es folgte eine kurze Verhandlungsunterbrechung, danach wurde der Beweisantrag abgelehnt. Die schriftliche Begründung erhält der Kläger innerhalb von 14 Tagen.

Als Begründung für die Ablehnung nennt die Richterin das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 15.10.2025 – 6 C 5.24, nach dem die Beitragspflicht erst dann verfassungsrechtlich nicht mehr zu rechtfertigen wäre, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in sämtlichen Verbreitungsmedien über einen längeren Zeitraum die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit gröblich verfehle.

Also nicht einzelne Beiträge oder Sendungen sind maßgeblich, sondern das gesamte Programmangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten über einen Zeitraum von zwei Jahren. Einzelne als einseitig empfundene Berichte seien nicht geeignet, die grundsätzliche Ausgewogenheit und Vielfalt des Gesamtangebots infrage zu stellen.

Diese Rechtsprechung ist für die nachgeordneten Gerichte wie in diesem Fall das Verwaltungsgericht Hannover maßgeblich. Und somit argumentierte die Richterin dieses Gerichtes, dass die Begründung im Sinne des übergeordneten Gerichtes zu unscharf wäre. Der Hinweis des Klägers auf die Amtsermittlungspflicht des Gerichts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) – also die Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen – wird mit der Begründung abgelehnt, dass die angeführten Erkenntnisse sich auf die Dokumentation und Untersuchung ausgewählter Programmangebote zu einzelnen Themen beschränken. Aber ohne die zugrunde liegenden gesamten Rohdaten ist diese Beweisführung unmöglich. Ein Schelm, wer Böses denkt! Und für juristische Laien ein fast unmöglich zu durchblickendes Dickicht von Vorschriften und Regeln.

Da nützt es aus Sicht des Verfassers auch wenig, wenn in dem genannten Urteil des BVerwG darauf hingewiesen wird, dass ein Kläger nicht nur auf die Möglichkeit einer Programmbeschwerde oder die Gremienkontrolle verwiesen wird.

Eine Programmbeschwerde wird an die entsprechenden Rundfunkräte gerichtet, die paritätisch mit Vertretern von politischen Parteien, Kirchen und Gewerkschaften besetzt sind. Wenn diese Beteiligten allerdings eine – nach Meinung von Kritikern – mehrheitlich politisch einseitige Ausrichtung vertreten, ist die nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) geforderte Neutralität nicht mehr gewährleistet. Faktisch bedeutet dies auch den Ausschluss von ganz „normalen“ Beitragszahlern aus den Rundfunkräten und somit eine „Entmündigung“ des zahlenden Bürgers. Die Richterin empfiehlt daher, sich politisch zu engagieren. Guter Hinweis!

Es folgte nach einer kurzen Pause das zweite Verfahren dieses Tages. In der Pause hatte sich ein Herr den Besuchern vorgestellt und seine Unterstützung als Verfahrensbeistand angeboten. Als Regionalvertreter des Bundes der Rundfunkbeitragszahler könne er auf Wunsch und Antrag des Klägers diesem im Prozessverlauf helfen, wenn die Richterin dies auch ohne formelle Beantragung zulässt. Die Richterin stimmte zu, der Kläger durfte mit der Schilderung seiner persönlichen Beweggründe für eine Klage beginnen. Auch hier wird wieder das Fehlen einer qualifizierten Signatur in den Bescheiden moniert, die Vielfalt der Programmgestaltung sei nicht gegeben.

Die Richterin entgegnete zu Hinweisen auf entsprechende Urteile zur Unausgewogenheit der Programmgestaltung, dass diese Urteile in Bayern erfolgten und dies nicht eins zu eins auf Niedersachsen angewendet werden könne. Ah ja!

Der Kläger schildert daraufhin als Beispiel eine Kindersendung, in der, wie er es ausdrückte, „sprechendes Kriegsgerät“ Kindern erklärt, dass die Bundesregierung endlich Marschflugkörper an die Ukraine liefern soll. Gemeint waren die Kindernachrichten logo! des ZDF mit einem Beitrag vom Februar 2024. Den Clip findet man heute noch bei YouTube.

Dies hat ihn als Vater von Minderjährigen empört, und er sieht darin ein fehlendes Qualitätsmanagement des ÖRR sowie mangelnde Neutralität. Auch hier wieder der Hinweis auf die Verunmöglichung der Beweisführung wegen Verweigerung der Herausgabe der Rohdaten.

Es folgt ein spannender Dialog zwischen dem Verfahrensbeistand und der Richterin. Die der Klage beigefügte Klageschrift vom Beitragsstopper wäre für das Gericht nicht verwertbar, da die Beispiele daraus subjektiv und daher nicht als Beweise dienen. Eine Aufforderung zur Konkretisierung der Anhaltspunkte, welche Defizite für das Gericht maßgeblich wären, lässt die Richterin unbeantwortet.

Abschließend wird auch in diesem Verfahren die im Beweisantrag aufgenommene Forderung zur Herausgabe der Rohdaten von der Richterin abgelehnt. Der Beweisantrag wäre nicht konkretisiert genug.

Im letzten Verfahren dieses Tages nimmt die Klägerin ebenfalls die Unterstützung als Verfahrensbeistand durch den Vertreter des Bundes der Rundfunkbeitragszahler mit Erlaubnis der Richterin in Anspruch. Da sie bereits die vorigen Verhandlungen als Zuschauerin verfolgt hat, verzichtet sie auf die schriftlich formulierten Ausführungen und schildert ihr Anliegen mit eigenen Worten. Nach weiteren Diskussionen wird dieser Beweisantrag nun dahingehend konkretisiert, dass eine Herausgabe aller Hauptnachrichtensendungen (Tagesschau, Tagesthemen, heute und heute-journal) vom März 2022 bis Mai 2024 gefordert wird. Hintergrund ist die Ablehnung der vorigen Beweisanträge wegen nicht konkret genug formulierter Benennung der Daten, die von der Beklagten verlangt werden. Der genannte Zeitraum umfasst die notwendige Zwei-Jahres-Frist, in der sich die beiden Festsetzungsbescheide befinden, auf die sich die Klage bezieht (Dez. 2023 und Mai 2024).

Dieser Beweisantrag wird mit der Begründung abgelehnt, der Beweisantrag wäre nicht konkret genug, es fehle die konkrete Benennung von Themen, zu denen etwas bewiesen werden soll (Schlagwort: Ausforschungsbereich).

Fazit des Tages als Prozessbeobachter: Das „Konstrukt“ Rundfunkbeitrag zur Finanzierung des ÖRR ist für einen einzelnen Kläger unüberwindbar. Die Kläger haben alle die Unterstützung des Beitragsstoppers von Markus Bönig in Anspruch genommen, um die Klage zu formulieren. Allein die juristische Fachsprache ist ohne externe Unterstützung schwer zu überwinden.

Erfreulich war der Besuch des Vertreters des Bundes der Rundfunkbeitragszahler, dessen Verein allen Beteiligten noch nicht bekannt war.

Die immer lauter werdende Kritik am ÖRR und dessen unausgewogener Berichterstattung ruft auch immer mehr Netzwerke auf den Plan. So z. B. Leuchtturm ARD, Beitragsstopper oder eben der Bund der Rundfunkbeitragszahler. Wobei die Ansätze von einer Reform bis hin zur Zerschlagung und Auflösung des ÖRR reichen.

Weiterführende Infos:
Bund der Rundfunkbeitragszahler e. V. rundfunkbeitragszahler.de/
Kernbotschaften sind:
Der Bund sieht sich als Vereinigung zur Wahrung und Förderung der Interessen der Rundfunkteilnehmer und -beitragszahler nach Art. 9 Grundgesetz. Er fordert eine umfassende Reform des ÖRR: Der ÖRR muss politisch ausgewogen berichten und analysieren. Und er muss erheblich kostengünstiger arbeiten.