HARTNÄCKIGKEIT KANN SICH AUSZAHLEN

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Wenn Gerichte tatsächlich unabhängige Sachverständige zu Corona-Themen anhören

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Am 4. November 2025 kam es vor dem Landgericht Osnabrück zu einem bemerkenswerten Vorgang: Zum ersten Mal seit Langem ließ ein deutsches Strafgericht offenbar zwei sachverständige Zeugen zu Fragen der Corona-Politik aussagen – Professor Paul Cullen (Laboratoriums- und Transfusionsmedizin, Uni Münster) und Professor Matthias Reitzner (Mathematik, Uni Osnabrück). Geladen wurden sie von Rechtsanwalt Frank Großenbach, der die Verteidigung in dem Verfahren führte.

Der Anwalt hatte die Experten nach § 245 Strafprozessordnung als „präsente Beweismittel“ vor Gericht gebracht – also unmittelbar verfügbare Zeugen, die das Gericht grundsätzlich anhören muss, sofern die beantragten Beweise nicht offensichtlich ungeeignet oder belanglos sind. Dieses juristische Vorgehen machte es offenbar unmöglich, die Anhörung abzulehnen – ein Umstand, der selbst erfahrene Prozessbeobachter überrascht haben dürfte.

RA Großenbach sieht darin einen wichtigen Durchbruch: „Wenn ein Gericht sich an die Regeln der Strafprozessordnung hält, müssen sachverständige Zeugen gehört werden, sobald sie präsent sind“, schreibt er in seinem Bericht. Genau das sei geschehen – und die Experten hätten zentrale Kritikpunkte an der Corona-Politik bestätigt.

Streitbare Befunde? Ungewöhnliche Offenheit!


Cullen und Reitzner trugen unter anderem vor, dass im Jahr 2020 keine außergewöhnliche Übersterblichkeit festgestellt worden sei und die Belastung der Krankenhäuser eher unter dem Durchschnitt gelegen habe. Reitzner legte außerdem statistische Auswertungen vor, die eine hohe Korrelation zwischen Impfkampagne und Übersterblichkeit in den Folgejahren zeigen sollen. Cullen wiederum beschrieb biochemische Mechanismen, durch die mRNA-Impfstoffe im Körper Schaden anrichten könnten.

Ob diese Aussagen einer wissenschaftlichen Überprüfung standhalten, ist zwar offen. Viele Fachgremien widersprechen solchen Deutungen seit Jahren und ignorieren beharrlich anderslautenden Zahlen, Daten, Fakten. Bemerkenswert bleibt jedoch, dass ein deutsches Gericht diese Stimmen überhaupt anhörte – etwas, das in den Jahren zuvor kaum vorstellbar war.

Bedeutung über den Einzelfall hinaus


Der Fall zeigt, dass juristische Hartnäckigkeit – verbunden mit fachlicher Vorbereitung und sachverständiger Unterstützung – durchaus Bewegung in festgefahrene Themen bringen kann. Dass ein Landgericht kritische Gutachter nicht abweist, sondern anhört, markiert ein mögliches Umdenken im Umgang mit Kontroversen rund um die Corona-Maßnahmen.

Unabhängig davon, wie das Verfahren ausgeht oder wie andere Gerichte künftig entscheiden: Der Osnabrücker Fall erinnert daran, dass Aufklärung nur gelingt, wenn Gerichte bereit sind, unterschiedliche wissenschaftliche Positionen überhaupt zu hören. Und dass Verteidiger, die sich auf geltendes Recht und präsente Beweismittel berufen, eine Chance haben, dies durchzusetzen.

Anlage: Bericht des Rechtsanwalts Frank Großenbach zu einem Strafverfahren beim Landgericht Osnabrück am 4. November 2025


"Präsente Zeugen vor Gericht,
um im Gerichtssaal aufzuklären
und die Wirklichkeit unter Beweis zu stellen.
"

Im Prozess vor dem Landgericht Osnabrück wurden am 4. November 2025 von der Verteidigung, durch Rechtsanwalt Frank Großenbach, zwei sachverständige Zeugen geladen und vom Gericht angehört.

Es waren die präsent anwesenden sachverständigen Zeugen Prof. Paul Cullen (Laboratoriumsmedizin, Transfusionsmedizin und Hämostaseologie Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie, Hygiene und Umweltmedizin, Uni Münster) und Prof. Matthias Reitzner (Mathematiker, Versicherungsmathematiker, Uni Osnabrück).

Indem die sachverständigen als Zeugen präsent waren, also vor Ort vor dem Gerichtssaal anwesend waren, war das Gericht aufgrund der Strafprozessordnung „gezwungen“ die sachverständigen Zeugen zu den eingebrachten Beweisbehauptungen der Verteidigung zu vernehmen (§ 245 Strafprozessordnung, Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel).

Ein Gericht kann bei präsenten Beweismitteln eine Beweisaufnahme nur dann verweigern, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen oder offenkundig ist, wenn zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusammenhang besteht oder wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist (§ 245 Absatz 2 Strafprozessordnung).

Hält sich ein Gericht an die Strafprozessordnung, so wird es also sachverständige Zeugen vernehmen, sobald die sachverständigen Zeugen präsent sind (als p r ä s e n t e Zeugen).

Vor dem Landgericht Osnabrück wurden folgende Beweisbehauptungen der Verteidigung durch die sachverständigen Zeugen bestätigt:

Zum Beweis für die Tatsache, dass es im Jahre 2020 keine Pandemie gab, die gefährlich gewesen wäre und zu einer Vielzahl von Toten und Schwerkranken geführt hätte, wurden folgende Tatsachen unter Beweis gestellt durch sachverständige Zeugen (Prof. Reitzner, Prof. Cullen):

  • der Altersmedian „mit“ und „an“ „Corona“ zu versterben, lag im Jahre 2020 bei 83 Jahren,
  • Krankenhäuser waren historisch unterbelegt, sowohl Intensivstationen als auch Allgemeinbetten,
  • bei der SARI-Krankenhaus-Sentinel-Datenbank war im Jahre 2020 eine Verbreitung von SARS-CoV-2 nur marginal festzustellen,
  • die Übersterblichkeit machte im Jahr 2020 lediglich die Zahl von 4.015 Toten aus.

Zum Beweis für die Tatsache, dass die ab Dezember 2020 verimpften mRNA-Wirkstoffe bei geimpften Menschen im Jahre 2022 im statistisch unmittelbaren Zusammenhang mit dem Tod von fast 70.000 Menschen stehen, deren Versterben nicht zu erwarten war, wobei die zugrundeliegenden Daten vom Statistischen Bundesamt stammen und die Korrelation von Übersterblichkeit zur Impfung den statistischen Korrelationswert von plus 0,93 ausmacht, was 93% entspricht, wurde beantragt, das sachverständige Zeugnis einzuholen und den präsenten sachverständigen Zeugen zu vernehmen (Prof. Reitzner).

Zum Beweis für die Tatsache, dass die Übersterblichkeit im Jahr 2020 die Zahl von 4.015 Toten ausmacht, im Jahr 2021 die Zahl von 33.980 Toten ausmacht, im Jahr 2022 die Zahl von 68.100 Toten ausmacht und im Jahr 2023 die Zahl von 23.324 Toten ausmacht wurde beantragt, das sachverständige Zeugnis einzuholen und den präsenten sachverständigen Zeugen zu vernehmen (Prof. Reitzner).

Zum Beweis für die Tatsache, dass die gegen SARS-CoV-2 verimpften mRNA-Wirkstoffe bezwecken sollen, sogenannte körperfremde Spike-Proteine zu erzeugen, und die mRNA-Wirkstoffe dazu führen, über Monate hinweg Billionen von Spike-Proteinen in den Zellen sämtlicher Organe und Entdothelzellen und selbst im Gehirn des Menschen zu erzeugen, die dazu führen, dass die betroffenen Zellen durch die körpereigene Immunabwehr zerstört werden und deswegen die mRNA-Wirkstoffe als Zellgift wirken - nicht aber einen spezifischen Abwehrstoff oder Schutzstoff erzeugen - mit zerstörerischer Wirkung für alle wichtigen Organe, Endothelzellen und das Gehirn, so dass aufgrund dieser vergiftenden Wirkungen der modifizierten messenger-RNA-Wirkstoffe eine erhebliche Anzahl von Menschen starben oder noch sterben werden oder in Siechtum verfielen oder noch verfallen werden, wurde beantragt, das sachverständige Zeugnis einzuholen und den heute präsenten sachverständigen Zeugen zu vernehmen (Prof. Cullen).

Damit wurden die drei Behauptungen durch Sachverständige im Gerichtssaal bestätigt.

  1. Im Jahre 2020 gab keine Pandemie, die gefährlich gewesen wäre und zu einer Vielzahl von Toten und Schwerkranken geführt hätte.
  2. Im Jahre 2022 gab es eine erhebliche Übersterblichkeit von fast 70.000 Menschen, die in einer Korrelation von 93% in Verbindung mit den verimpften modifizierten mRNA-Wirkstoffen stehen.
  3. Die modifizierten mRNA-Wirkstoffe wirken im Körper als Zellgift, weil sie geeignet sind, im Körper der Menschen in allen Organen und dem Gehirn und den Endothelzellen körperfremde Spike-Proteine zu erzeugen, die als Zellgift wirken.

Damit verbunden ist eine weitere juristische Schlussfolgerung:

Erzeugen die mRNA-Wirkstoffe im menschlichen Körper ein Zellgift, dann sind es keine Impfstoffe, weil Impfstoffe nach Deutschem Gesetz einen Schutzstoff oder Abwehrstoff im Körper der Menschen zu erzeugen haben, aber keinen Stoff, der als Gift wirkt. Das ergibt sich aus § 4 Absatz 4 Arzneimittelgesetz.

Frankfurt am Main, den 6. November 2025
gez. Frank Großenbach
'- Rechtsanwalt -