Anlässlich der Schulden-Orgie des alten/neuen Bundestags, rufen wir alle Wähler, die sich von Friedrich Merz‘ Wahlaussagen getäuscht fühlen dazu auf, JETZT SOFORT Strafantrag zu stellen.
Der Münchner Rechtsanwalt Mathias Markert hat seinen eigenen Strafantrag dazu freigegeben.
Der Text dazu wurde noch etwas ergänzt und so kann jeder den Strafantrag nutzen.
Namen, Adresse, Datum und Unterschrift ergänzen und per Post nach Berlin senden.
Bitte mitmachen und die Aktion breit verbreiten!
HIER GEHTS ZUM STRAFANTRAG ALS WORD- ODER PDF-DATEI
Name
Straße Nr.
PLZ Ort
Ort, Datum 2025
Staatsanwaltschaft Berlin
Turmstraße 91
10559 Berlin
Strafanzeige/Strafanträge gegen Herrn Friedrich Merz gem. § 108a StGB Wählertäuschung im Zusammenhang mit der Bundestagswahl 2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stelle ich Strafanzeige und erforderliche Strafanträge gegen
Herr Friedrich Merz, ladungsfähige Anschriften: Friedrich Merz MdB Platz der Republik 1, 11011 Berlin; CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin; CDU-Bundesgeschäftsstelle Klingelhöferstraße 8, 10785 Berlin
wegen des Verdachts
der Wählertäuschung gemäß § 108a StGB im Zusammenhang mit Äußerungen und Handlungen während des Wahlkampfs zur Bundestagswahl 2025. Der Beschuldigte steht im Verdacht, durch vorsätzliche Täuschung Wählerinnen und Wähler dazu gebracht zu haben, ihre Stimme zugunsten der CDU abzugeben, obwohl er die im Wahlkampf gemachten Versprechen nicht einzuhalten beabsichtigte und diese Aussagen noch vor der Konstituierung eines neuen Bundestages mit ihm als Kanzler rückgängig zu machen versucht.
Hintergrund und Einordnung des § 108a StGB:
Schutzzweck: Der § 108a StGB schützt die freie Willensbildung der Wähler. Wenn eine Aussage von Herrn Friedrich Merz bewusst irreführend war und die Wählerentscheidung manipulierte, würde eine Einordnung als „Rhetorik“ den Schutzzweck aushebeln, da Wähler auf verlässliche Informationen angewiesen sind. Würden nahezu alle Aussagen als „bloße politische Rhetorik“ eingestuft, wäre der Schutzzweck des § 108a StGB – die Sicherung einer informierten und freien Willensbildung – weitgehend ausgehebelt. Der Paragraph zielt darauf ab, Wähler vor gezielter Irreführung zu schützen, die ihre Wahlentscheidung manipuliert. Politische Versprechen genießen zwar einen weiten Spielraum (Art. 5 GG, Meinungsfreiheit), aber dieser Spielraum endet dort, wo eine nachweisbare Täuschungsabsicht vorliegt, die über bloße Übertreibung oder Optimismus hinausgeht.
Hier vor der Wahl: Schuldenbremse einhalten in jedem Falle. Nach der Wahl sofortige Aufhebung, Änderung, „Reform“ der Schuldenbremse ohne auch nur einen Gedanken dazu anzustellen, wie alles auch ohne „Bearbeitung“ der Schuldenbremse funktionieren könne. Und hier kann man Überlegungen anstellen. Somit hatte er nie vor, die Schuldenbremse einzuhalten. Und das belegt schon seine Täuschungsabsicht und den Vorsatz, Wähler durch die Wahlaussagen irrezuführen, um sie für sich und seine Partei zu gewinnen.
Sachverhalt:
Herr Merz hat im Wahlkampf wiederholt erklärt, die im Grundgesetz verankerte Schuldenbremse strikt einhalten zu wollen. So betonte er etwa am 25. Februar 2025 in einem Interview mit ZEIT ONLINE, dass eine Reform der Schuldenbremse „in naher Zukunft ausgeschlossen“ sei und die CDU an fiskalischer Disziplin festhalte. Das Wahlprogramm der Union enthielt die Aussage: „Wir halten an der Schuldenbremse des Grundgesetzes fest. Die Schulden von heute sind die Steuererhöhungen von morgen.“ Diese Versprechen waren für viele Wählerinnen und Wähler ein maßgeblicher Grund, der CDU ihre Stimme zu geben, da sie auf eine Politik der Haushaltsdisziplin vertrauten.
Bereits Anfang März 2025, kurz nach der Bundestagswahl, einigten sich die CDU unter der Führung von Herrn Merz und die SPD in Sondierungsgesprächen auf eine Lockerung der Schuldenbremse für Verteidigungsausgaben sowie die Einrichtung eines 500-Milliarden-Euro-Sondervermögens für Infrastruktur (siehe Berichte von tagesschau.de und fr.de vom 05.03.2025). Diese Kehrtwende erfolgte nur wenige Tage nach der Wahl und steht in direktem Widerspruch zu den im Wahlkampf gemachten Aussagen.
Es besteht der Verdacht, dass Herr Merz bereits während des Wahlkampfs wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass die Schuldenbremse nicht eingehalten werden würde, insbesondere angesichts bekannter Haushaltslücken (z. B. über 100 Milliarden Euro bis 2028, laut Welt-Bericht) und geopolitischer Herausforderungen. Dennoch stellte er die strikte Einhaltung der Schuldenbremse als zentrale Säule der CDU-Politik dar, um Wählerinnen und Wähler zu täuschen und ihre Stimmen zu gewinnen.
Beweise:
- Wahlprogramm der CDU/CSU Seite 8:
„Wir halten an der Schuldenbremse des Grundgesetzes fest. Die Schulden von heute sind die Steuererhöhungen von morgen.“
s. https://www.politikwechsel.cdu.de/sites/www.politikwechsel.cdu.de/files/docs/politikwechsel-fuer-deutschland-wahlprogramm-von-cdu-csu-1.pdf - Am 14. November 2024 hatte CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann ausdrücklich betont: „Die CDU steht zur Schuldenbremse, ohne Wenn und Aber“. Linnemann sagte weiter gegenüber der Deutschen Presse-Agentur (dpa): „Friedrich Merz hat nichts anderes gesagt, selbst wenn die SPD vergeblich versucht, dort etwas hineinzuinterpretieren.“
s. https://www.nius.de/politik/news/im-bundestag-hat-friedrich-merz-ueber-die-schuldenbremse-gelogen/2835e958-f3f1-4ad1-97c4-23cf40fb35e2 - Bewusste Täuschung der Wähler hat stattgefunden. Anton Hofreiter von den Grünen erklärte in einem Spiegel-Interview „Es war bereits vor ein paar Wochen klar, dass, wenn die Union an die Regierung kommt, sie die Schuldenbremse lockern würde....Sie haben bloß auch immer gesagt, sie würden es nie in der Öffentlichkeit sagen, weil das ihren Wahlkampf beschädigen würde.“ Auf die Frage, ob ihm persönlich von Unionspolitikern versichert worden sei, dass die Schuldenbremse nach der Wahl gelockert würde, antwortete Hofreiter unmissverständlich: „Ja, ja, ganz offen wurde das gesagt.“
https://apollo-news.net/das-haben-die-auch-unter-vier-augen-immer-zugegeben-hofreiter-berichtet-ber-gesprche-mit-der-cdu-vor-der-wahl/
Dazu und überdies hinaus sehe ich den Sachverhalt als offenkundig und allgemein bekannt.
Tatbestandsmerkmale gemäß § 108a StGB:
Täuschung: Herr Merz hat durch seine wiederholten öffentlichen Äußerungen im Wahlkampf den Eindruck erweckt, die Schuldenbremse werde unter seiner Führung nicht angetastet.
Die kurzfristige Kehrtwende nach der Wahl legt nahe, dass diese Aussagen wissentlich falsch oder irreführend waren.
Bewirken: Die Täuschung führte dazu, dass Wählerinnen und Wähler ihre Stimme für die CDU abgaben, in der irrigen Annahme, eine Politik der fiskalischen Disziplin zu unterstützen. Ohne diese Täuschung hätten sie ihre Stimme möglicherweise anders abgegeben.
Beweis: Wählerbefragungen.
Vorsatz: Es ist anzunehmen, dass Herr Merz die Täuschung vorsätzlich beging, da er als erfahrener Politiker und Wirtschaftsexperte die finanziellen und politischen Zwänge kannte, die eine Lockerung der Schuldenbremse nach der Wahl wahrscheinlich machten. Somit machte er diese „Wahlversprechen“ mit Täuschungsabsicht.
Weiterer Beweis für die Absicht der Täuschung ist, dass er noch vor der Konstituierung des neuen Bundestages die Schuldenbremse mittels einer erforderlichen Mehrheit im Bundestag abschaffen will und nicht auf die Konstituierung des neuen Bundestages wartet, wo der Erfolg dieses Vorhabens äußerst unwahrscheinlich wäre.
Sein gesamtes Handeln deutet also auf eine Täuschungsabsicht hin.
Strafantrag:
Da § 108a StGB ein Antragsdelikt ist, stelle ich hiermit ausdrücklich den Strafantrag gegen Herrn Friedrich Merz zur Verfolgung der oben beschriebenen Tat. Ich bitte um die Einleitung von Ermittlungen, um zu prüfen, ob der Beschuldigte durch seine Handlungen den Straftatbestand der Wählertäuschung erfüllt hat.
Zudem ich als gegeben ansehe:
Ein öffentliches Interesse an Ermittlungen liegt vor!
Die Strafverfolgung liegt u.a. deswegen im Interesse der Allgemeinheit und ist auch ein Anliegen dieser, da der Rechtsfrieden im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch diese Wählertäuschung betroffen und gestört ist.
Ein solches Interesse liegt auch vor, wenn die Tat:
Die demokratischen Grundprinzipien erheblich gefährdet, das Vertrauen in die Integrität des Wahlprozesses untergräbt oder/ und gesellschaftlich weitreichende Auswirkungen hat.
Lässt man die Vorwürfe gegen Herr Merz ungeprüft, könnte dies einen Präzedenzfall schaffen, bei dem Politiker straffrei Wähler täuschen dürfen, solange sie ihre Aussagen als „Rhetorik“ deklarieren. Dies würde die Wirkung des § 108a StGB dauerhaft schwächen und die Integrität zukünftiger Wahlen gefährden.
Gesellschaftliche Relevanz: Posts auf X (z. B. @Michi_Kansas, 07.03.2025) zeigen, dass die Bürger das Verhalten von Merz als „Wahlbetrug“ wahrnehmen. Ein öffentliches Interesse an Ermittlungen gegen Friedrich Merz wegen § 108a StGB liegt also vor, weil:
- seine Aussagen die demokratische Willensbildung potenziell manipuliert haben,
- seine Prominenz und Einfluss eine besondere Verantwortung mit sich bringen,
- die gesellschaftliche Polarisierung und das Vertrauen in die Politik gefährdet sind,
- ein Präzedenzfall droht, der zukünftige Wahlen beeinträchtigen könnte,
- die aktuelle Stimmung eine Klärung verlangt.
Unterschied zu bloßer politischer Rhetorik: Typische Wahlkampfrhetorik (z. B. „Wir machen Deutschland stark“) ist vage, nicht greifbar und nicht verfolgbar. Konkrete Versprechen hingegen wie „Keine Reform der Schuldenbremse“ oder „Keine Koalition mit der AfD“ sind jedoch präzise genug, um überprüfbar zu sein.
Die strafrechtliche Verfolgung ist durch Sie, da Sie spätestens jetzt davon Kenntnis erlangt haben, dringend geboten und sicherzustellen.
Ich beantrage, mir den Eingang dieser Strafanzeige zu bestätigen, mir das Aktenzeichen zu übersenden sowie mich über Fort- und Ausgang der Ermittlungen informiert zu halten.
Ich danke für die Bearbeitung.
Mit freundlichen Grüßen