Nancy Faeser im Abseits – Richter verteidigen die Meinungsfreiheit!
Ein großer Sieg für die Pressefreiheit und eine schallende Ohrfeige für Innenministerin Nancy Faeser: Das Bundesverwaltungsgericht hebt das Verbot des „Compact“-Magazins auf und zeigt, wie Demokratie wirklich funktioniert – indem es auch unbequeme Meinungen schützt.
Es ist ein Tag zum Jubeln für alle, welche die Meinungsfreiheit noch hochhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat Faesers Versuch, das „Compact“-Magazin handstreichartig zum Schweigen zu bringen, einen Riegel vorgeschoben. In einer Entscheidung, die als leuchtendes Beispiel für die Bedeutung von Presse- und Meinungsfreiheit in die Geschichte eingehen könnte, gaben die Richter Jürgen Elsässer's Anwälten größtenteils Recht. Und so darf das Magazin aus der "Reihe der alternativen Medien" bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiterhin erscheinen.
Die Richter hatten große Zweifel, ob die Inhalte in „Compact“ wirklich so schlimm sind, dass sie ein Verbot nach dem Vereinsrecht rechtfertigen. Schließlich gilt Meinungs- und Pressefreiheit selbst dann, wenn diese dazu genutzt werden sollte, heftige Kritik an Verfassung und staatlichem Handel zu verbreiten. Anstatt den gesamten Compact-Verlag mutmaßlich rechtswidrig zu verbieten und deren komplette Ausrüstung zu beschlagnahmen, sollten sich die Behörden laut Gericht doch lieber auf "mildere" Maßnahmen wie Presse- und medienrechtliche "Sanktionen", oder das "Verbieten von Veranstaltungen" beschränken.
Besonders pikanter Hinweis der Richter: Die Pressefreiheit ist so wichtig, dass man sie selbst dann höher gewichten muss, wenn eine Publikation vor Hass triefend über die Grundrechte herziehen sollte.
Während Faeser ihre Wunden leckt, lassen viele alternative Medien zusammen mit Herrn Elsässer die Sektkorken knallen. „Das COMPACT-Verbot ist Geschichte, und wir werden auch das Hauptverfahren gewinnen,“ sagte er selbstsicher auf X. Die Hauptsache dauert mindestens zwei Jahre – zwei Jahre, in denen wichtige Informationen und Kommentare für freie Bürger, die selbst entscheiden dürfen, was sie lesen und was für Schlüsse sie aus dem Gelesenen ziehen wollen. Prost allerseits!
Autor: Chris Barth
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Ergänzung: GERICHTSENTSCHEIDUNG
Dem Antrag der COMPACT-Magazin GmbH, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) wiederherzustellen, hat das Bundesverwaltungsgericht heute mit bestimmten Maßgaben stattgegeben. Demgegenüber hat das Gericht die Anträge weiterer Antragsteller abgelehnt.
Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes Nr. 39/2024 vom 14.08.2024:
Mit Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 - vollzogen am 16. Juli 2024 - stellte das BMI unter Berufung auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, § 17 Nr. 1 Var. 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Var. 2 GG fest, dass die Antragstellerin zu 1 - die COMPACT-Magazin GmbH - und ihre Teilorganisation, die Antragstellerin zu 2, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten, deshalb verboten würden und aufgelöst seien. Die Antragsteller zu 3 bis 10 werden in der Verbotsverfügung als Mitglieder genannt. Zur Begründung führte das BMI an, die Vereinigung lehne die verfassungsmäßige Ordnung nach ihren Zwecken und ihrer Tätigkeit ab und weise eine verfassungsfeindliche Grundhaltung auf. Dies komme u. a. in zahlreichen Beiträgen des monatlich erscheinenden "COMPACT-Magazin für Souveränität" zum Ausdruck. Hiergegen haben die Antragsteller zu 1 bis 10 am 24. Juli 2024 Klage erhoben, über die der Senat noch nicht entschieden hat. Zugleich haben sie jeweils Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, die vor allem darauf abzielen, den Betrieb als Presse- und Medienunternehmen während der Dauer des anhängigen Klageverfahrens fortführen zu können.
Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Verbotsverfügung erweisen sich die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin zu 1 als offen. Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte und als Presse- und Medienunternehmen tätige Antragstellerin zu 1. Alles spricht auch dafür, dass die Verbotsverfügung formell rechtmäßig ist. In materieller Hinsicht gibt es keine Zweifel daran, dass es sich bei der Antragstellerin zu 1 um einen Verein i.S.d. § 2 Abs. 1 VereinsG handelt, der sich die Aktivitäten der Antragstellerin zu 2 als seiner Teilorganisation zurechnen lassen muss. Ob diese Vereinigung aber den - wie alle Gründe des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG eng auszulegenden - Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung erfüllt, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Einzelne Ausführungen in den von der Antragstellerin zu 1 verbreiteten Print- und Online-Publikationen lassen zwar Anhaltspunkte insbesondere für eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) erkennen. Es deutet auch Überwiegendes darauf hin, dass die Antragstellerin zu 1 mit der ihr eigenen Rhetorik in vielen Beiträgen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen einnimmt. Zweifel bestehen jedoch, ob angesichts der mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit in weiten Teilen nicht zu beanstandenden Beiträge in den Ausgaben des "COMPACT-Magazin für Souveränität" die Art. 1 Abs. 1 GG verletzenden Passagen für die Ausrichtung der Vereinigung insgesamt derart prägend sind, dass das Verbot unter Verhältnismäßigkeitspunkten gerechtfertigt ist. Denn als mögliche mildere Mittel sind presse- und medienrechtliche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen in den Blick zu nehmen.
Bei der dem Bundesverwaltungsgericht im Eilverfahren obliegenden Abwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zu 1 das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Da die Vollziehung des Vereinsverbots zu der sofortigen Einstellung des gesamten Print- und Onlineangebots führt, das den Schwerpunkt der Tätigkeit der Antragstellerin zu 1 ausmacht, kommt ihrem Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage im Hinblick auf die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG ein besonderes Gewicht zu. Dem Anliegen der Antragsgegnerin, die Fortsetzung der Tätigkeiten der Vereinigung auf Dauer zu unterbinden, kann in ausreichendem Maße durch die in dem Beschluss näher bezeichneten Maßgaben Rechnung getragen werden. Diese dienen vor allem der weiteren Auswertung der beschlagnahmten Beweismittel für das anhängige Hauptsacheverfahren.
Im Unterschied hierzu haben die Klagen der weiteren Antragsteller zu 2 bis 10 voraussichtlich keinen Erfolg. Ihre Eilanträge waren daher abzulehnen.
BVerwG 6 VR 1.24 - Beschluss vom 14. August 2024