Das Verwaltungsgericht Hannover hat ein aus Sicht von ungeimpften Mitarbeitern in medizinischen Einrichtungen wichtiges Urteil gefällt. Hintergrund war ein Schreiben, das Ungeimpfte in den vergangenen Wochen vom Gesundheitsamt erhalten hatten. Darin forderte die Behörde sie auf, Nachweise über eine mRNA-Injektion, einen kürzlich festgestellten positiven Test auf SARS-CoV-2 oder eine Kontraindikation bezüglich der Impfungen nachzuweisen. Das Amt kündigte an, bei Nichtvorlage eines solchen Nachweises Zwangsgelder oder Bußgeldverfahren gegen die betreffenden Personen einzuleiten. Diesem Vorgehen widersprach das Gericht nun und formulierte dazu in seinem Urteil „Die Anforderung zur Vorlage eines Immunitätsnachweises nach § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG kann nicht mithilfe eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden.“ Das ausführliche Urteil ist auf der Internetseite httpwww.dbovg.niedersachsen.de zu finden. Dr. Frank Michler, Kreistagsabgeordneter der Bürgerliste Weiterdenken Marburg, hat auf Grundlage dieses Urteils das örtliche Gesundheitsamt nun aufgefordert, die Betroffenen ohne die angekündigten Strafmaßnahmen erneut anzuschreiben. „Es ist nicht hinnehmbar, dass das Gesundheitsamt Menschen unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu nötigt, sich gegen ihren Willen einer medizinischen Behandlung zu unterziehen. Daher wäre es auch angebracht, dass das Gesundheitsamt sich bei den Betroffenen für seinen schweren Fehler entschuldigt“, meint er. In die Kreistagssitzung des Landkreises Marburg-Biedenkopf, die am 20. Mai stattfand, hatte der Biologe einen Dringlichkeitsantrag eingebracht. Der Kommunalpolitiker forderte darin, dass das Gesundheitsamt angewiesen wird, die Betroffenen darüber zu informieren, dass entgegen der ursprünglichen Drohbriefe keine Zwangsgelder verhängt oder Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Die Dringlichkeit begründete Michler unter anderem damit, „dass für die Betroffenen jeder Tag zählt“. Solange die Androhung von Zwangsgeldern im Raum stehe, sei zu befürchten, dass Betroffene sich einschüchtern ließen und sich gegen ihren Willen aus Sorge um ihre finanzielle Existenzgrundlage einer medizinischen Behandlung mit experimentellen mRNA-Präparaten unterzögen. Des Weiteren sei es möglich, dass Betroffene Strafanzeige gegen die Verantwortlichen im Gesundheitsamt stellten. Da die Androhung von Zwangsgeldern rechtswidrig sei, könnte als Straftatbestand Nötigung im Raum stehen. Dann sei es Aufgabe der Staatanwaltschaft dies von Amts wegen zu verfolgen. Die Mehrheit des Kreistages sah allerdings keine Dringlichkeit und lehnte den Antrag ab. Abschließend sagte Michler, dass es bereits fraglich sei, ob die gentherapeutischen mRNA-Wirkstoffe überhaupt als „Impfstoffe“ im Sinne des Arzneimittelgesetzes angesehen werden könnten. Wenn man dies verneine, so könnten Betroffene allein mit Verweis darauf dem Gesundheitsamt erklären, dass eine Kontraindikation nach §20a Infektionsschutzgesetz vorliege. Ein Beispiel für einen entsprechenden Textentwurf haben die Anwälte für Aufklärung auf ihrer Internetseite (httpsafaev.de) veröffentlicht.
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