Heimlich, still und leise – Die Abschaffung des Arzneimittelstandards

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Zwei Drittel aller Bundestagsabgeordneten haben für eine Form der Impfpflicht gestimmt. Um die schnelle Installation der sogenannten Covid-19-Impfstoffe zu ermöglichen, hat die Bundesregierung bereits am 26.05.2020 heimlich, still und leise eine neue Verordnung mit dem Namen „Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV)“ erlassen. Die Verordnung soll die zentrale Beschaffung von Produkten des medizinischen Bedarfs durch die Bundesregierung zur Versorgung der Bevölkerung während der Corona-Epidemie ermöglichen. Hierbei geht es in keinem Fall um die Gesundheit und die Versorgung der Menschen, sondern um Geld, sehr viel Geld. Mit dieser Verordnung wurden alle Mindeststandards, die bisher für Arzneimittel galten, abgeschafft. Diese „Regulierungserleichterungen“ gelten bis zum 24.11.2022 und können unkompliziert verlängert werden.

§ 3 Abs. 1 der MedBVSV setzt beispielsweise folgende Paragraphen des Arzneimittelgesetzes (AMG) außer Kraft § 8 Abs. 3 AMG (Verbot des Inverkehrbringens abgelaufener Arzneimittel) Abgelaufene Covid-19-Impfstoffe dürfen nach wie vor im Verkehr sein und verimpft werden. § 10 AMG (Kennzeichnungspflicht für Arzneimittel) Covid-19-Impfstoffe müssen nicht gekennzeichnet werden. § 11 AMG (Packungsbeilage) Covid-19-Impfstoffe benötigen keine Packungsbeilage § 21 AMG (Zulassungspflicht) Covid-19-Impfstoffe können problemlos, auch ohne jegliche Zulassung, in den Verkehr gebracht werden. § 43 AMG (Apothekenpflicht) Covid-19-Impfstoffe dürfen unter Umgehung der Apotheken in den Verkehr gebracht werden. § 84 AMG (Gefährdungshaftung) Ärzte und Apotheker haften nicht für die Verabreichung und Folgen der Covid-19-Impfstoffe. § 4 der MedBVSV setzt beispielsweise folgende Paragraphen der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) außer Kraft § 11 AMWHV (Selbstinspektion und Lieferantenqualifizierung) Covid-19-Impfstoffe können, mit Zustimmung der jeweiligen Behörde, auch ohne regelmäßige Selbstinspektion und ohne eine Qualifizierung der Lieferanten für Rohstoffe, Verpackungsmaterialien, etc., produziert werden. § 17 AMWHV ( Inverkehrbringen und Einfuhr) Covid-19-Impfstoffe können, mit der Zustimmung der jeweiligen Behörde, auch ohne Freigabe in den Verkehr gebracht und aus dem Ausland eingeführt werden. Das sind nur wenige Eckpunkte der neuen Verordnung. Abgelaufene Impfstoffe dürfen weiterverwendet werden, eine Qualitätsüberprüfung oder eine Packungsbeilage, die über Inhaltsstoffe, Risiken und Nebenwirkungen aufklärt, sind nicht erforderlich. Mit einer Impfpflicht und der MedBVSV wollen also zwei Drittel der Bundestagsabgeordneten, dass Menschen gezwungen werden, sich etwas in den Körper spritzen zu lassen, von dem niemand weiß, was darin enthalten ist, wann es abgelaufen ist und unter welchen hygienischen Bedingungen es hergestellt und abgefüllt wurde. Es sollte schnellstens geklärt werden, wem diese Vorgehensweise dienen soll, denn Vertrauen schaffen diese neuen Standards nicht. Alles im Sinne der Pharmakonzerne – nicht im Sinne der Menschen!